BundesrechtVerordnungenSeeschifffahrts-VerordnungTEIL H ArbeitnehmerschutzIV. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen§ 137

§ 137 Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können

In Kraft seit 15. April 1981
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