§ 136 Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL H Arbeitnehmerschutz
IV. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen
§ 136 Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist
Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.
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