§ 135 Schädlingsbekämpfung
In Kraft seit 15. April 1981
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Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem ein Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.
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