§ 133 Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte
In Kraft seit 15. April 1981
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Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand 50 kOhm nicht unterschreiten darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.
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