§ 130 Ingangsetzen von Maschinen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL H Arbeitnehmerschutz
IV. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen
§ 130 Ingangsetzen von Maschinen
Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.
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