§ 129 Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird. Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende Kleidung getragen werden.
(2) Das Schmieren beweglicher Maschinenteile ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.
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