§ 123 Gefährliche Arbeiten
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Gefährliche Arbeiten müssen so durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson durchgeführt werden.
(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu beachten.
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