§ 120 Ersatzteile, Werkzeug
In Kraft seit 15. April 1981
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Für die Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze und siebe, Rund- und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen, Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher Teile derselben, vorhanden sein.
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