§ 118 Öffnungen von Lüftern und Luftrohren
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.
(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden