§ 110 Lenzvorrichtungen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten; die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
(2) Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu schützen.
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