§ 11 Zulässige Fahrgastanzahl
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl.
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