§ 108 Befehlsübermittlungseinrichtungen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL H Arbeitnehmerschutz
III. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
§ 108 Befehlsübermittlungseinrichtungen
Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.
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