§ 108 Befehlsübermittlungseinrichtungen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden