SeeSchFVO
Gliederung
TEIL H Arbeitnehmerschutz
III. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
§ 104 Heizungsanlagen
Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden und müssen ebenso wie die Manometer in einwandfreiem Betriebszustand sein.
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