§ 102 Stromerzeugungsaggregate und Pumpen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
SeeSchFVO
Gliederung
TEIL H Arbeitnehmerschutz
III. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
§ 102 Stromerzeugungsaggregate und Pumpen
Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden