§ 101 Maschinenanlagen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.
(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.
(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.
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