§ 100 Riemen-, Seil- und Kettentriebe
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen zu verkleiden oder zu umwehren, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind.
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