§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des § 189 Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des § 194 Anwendung.
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