Anl. 3 Nautische Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Anl. 3 Nautische Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen — SeeSchFVO
Anlage 3 |
§ 12 Abs. 3 |
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 3PDF