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Seeschifffahrts-Verordnung
Anl. 3
SeeSchFVO
Anl. 3 Nautische Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen
In Kraft seit 15. April 1981
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Anl. 3 Nautische Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen — SeeSchFVO
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Anlage 3
§ 12 Abs. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 3
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