Anl. 16 Rettungsringe
In Kraft seit 15. April 1981
Up-to-date
Anlage 16 |
§ 167 Abs. 1 Z 3 |
Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt:
Länge der Jacht | Anzahl der Rettungsringe | |
über Deck gemessen | ||
bis 12,0 m | 2 | |
12,0 bis 18 m | 3 | |
über 18 m | 4 | |
Alle Rettungsringe müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können.
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