Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich
1. Belegungsdatum,
2. der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
3. Umrauschen,
4. Aborte,
5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
dokumentiert werden.
SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 8 Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen
…§ 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen. Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen. (2) Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, 2. die…
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