(1) Diese Verordnung – ausgenommen §§ 13 und 14 – tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) §§ 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2, § 3 samt Überschrift, die §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 sowie die Anhänge 1 und 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 405/2021 treten mit Ablauf des 30. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Anhang 2 Abschnitt II Z 3, Anhang 2 Abschnitt III Z 2 sowie Anhang 3 Abschnitt III Z 2 außer Kraft.
Rückverweise
SchwG-VO · Schweinegesundheitsverordnung
§ 8 Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen
…Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.…