§ 14 Probenahme und Rückverfolgbarkeit
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der AGES zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben sowie gegebenenfalls der Gruppen oder Einzeltiere gegeben sein. Diese Forderung ist im Falle der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das Schlachthofrückmeldesystem jedenfalls erfüllt.
(2) Stehen den amtlichen Probenziehern die amtlichen Einsendesysteme VIS oder Schlachthofrückmeldesystem funktionell zur Verfügung, so sind die Einsendungen über diese auch zu erfassen und an die AGES elektronisch zu übermitteln.
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