§ 11 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. September 1995
Up-to-date
Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden