(1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
a. bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen 42,5 vH
b. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 33,33 vH
2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
a. bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden 76 vH
b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen 87,5 vH
c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 66,67 vH
3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
a. bei Sommersportwochen 105 vH
b. bei Wintersportwochen 121 vH
c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen 96 vH
der Tagesgebühr nach Tarif I.
(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.
Rückverweise
SchVRGV · Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024
§ 3 Reisezulage
…zwölf bis zu 24 Stunden 76 vH b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen 87,5 vH c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen 66,67 vH 3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen: a. bei Sommersportwochen 105 vH b. bei Wintersportwochen 121 vH c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen 96 vH der Tagesgebühr…