BundesrechtVerordnungenSchienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

SchLV
In Kraft seit 26. Juni 1993
Up-to-date

§ 7 Schalldruck-Grenzwerte 1 ) 2 )

Zulässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung:

Außenschalldruckpegel: (1) Standversuch, (2) Fahrversuch

Innenschalldruckpegel: (3) Standversuch, (4) Fahrversuch

Fahrzeuggattungen Grundsätzliche Versuche
(1) (2) 3 ) (3) (4) 4 )
elektr. Lokomotiven 74 84 66 76
elektr. Triebwagen 74 82 64 74
Lokomotiven mit VKM 5 ) 80 86 66 76
Triebwagen mit VKM 5 ) 76 84 64 74
Nebenfahrzeuge 78 86 68 78
Reisezugwagen Kat. 1 71 80 54 63
Kat. 2 71 80 57 66
Kat. 3 74 83 60 74
Kat. 4 74 83 60 72
Güterwagen Kat. 1 81 6 )
Kat. 2 83 6 )
Kat. 3 85 6 )

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1 ) Tabellenwerte in Dezibel (A-bewertet)

2 ) Für Fahrzeuge gemäß § 5 Abs. 4 gelten um 3 dB (A) höhere Tabellenwerte.

3 ) Für Geschwindigkeiten V über 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, der sich aus folgender Formel ergibt: Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A), siehe Anlage 2; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.

4 ) Für Geschwindigkeiten V über 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z aus 3 ) zu erhöhen, siehe Anlage 2 .

5 ) VKM ...... Verbrennungskraftmotor

6 ) Bis 31. Dezember 1996 gelten um 10 dB (A) höhere Grenzwerte; bis 31. Dezember 2001 gelten um 5 dB (A) höhere Grenzwerte.