§ 4 Genehmigung
§ 4 Genehmigung — SchleppVO 2004
Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Darstellung des Bauvorhabens;
2. Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
3. Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
4. Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
5. Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
6. Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
7. Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
8. Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
9. Nachweis der Lawinensicherheit.