(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.
(3) Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.
(4) Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.
Rückverweise
SchleppVO 2004 · Schleppliftverordnung 2004
§ 12 Betriebsleiter
…1) Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen: 1. Die gesundheitliche…