§ 19 Allgemeines
In Kraft seit 04. Dezember 2004
Up-to-date
(1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.
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