§ 1 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 04. Dezember 2004
Up-to-date
(1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.
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