§ 9 Schlichtungsversuch
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 9 Schlichtungsversuch
Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 8) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.
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