SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 8 Mündliche Verhandlung
(1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist
1. aufgrund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder
2. zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
(2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, daß im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (§ 5) zu verständigen ist.
(3) Außer dem Vorsitzenden sind auch die anderen Mitglieder der paritätischen Schiedskommission berechtigt, an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu.
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