SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 6 Einleitung des Verfahrens
(1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 5) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
(2) Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
(3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 und 2 zählt zu den Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
(4) Die Geschäftsstelle (§ 5) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich dem in Betracht kommenden Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.
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