(1) Den Vorsitz in der paritätischen Schiedskommission hat in Jahren mit gerader Jahreszahl ein Beisitzer der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Jahren ein Beisitzer des in Betracht kommenden Versicherungsträgers zu führen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 zur Bestellung der Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat.
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