BundesrechtVerordnungenSchusswaffenkennzeichnungsverordnung§ 4

§ 4Kurzbezeichnung

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

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