§ 4 Kurzbezeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
§ 4 Kurzbezeichnung — SchKV
Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.