SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 3 Zusammensetzung
(1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung bestellt worden sind, deren Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist und aus zwei Beisitzern, die vom Versicherungsträger bestellt worden sind, der Partei des Vertrages ist.
(2) Der beteiligte Versicherungsträger und die beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§ 5) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.
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