§ 32 Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
4. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
§ 32 Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3
In Verfahren der Angelegenheiten nach § 27 Abs. 1 Z 3 sind die §§ 6 bis 11 und 18 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils sieben Gleichschriften anzuschließen sind.
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