§ 31
In Kraft bis 31. August 2010
Up-to-date
Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes
Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 27 Abs. 1 Z 2) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sieben Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Beisitzer der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im übrigen gelten die §§ 7 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß.
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