§ 30 Berufungsverfahren
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
4. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
§ 30 Berufungsverfahren
Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66 Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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