§ 3 Alphabet und Zahlensystem
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
(2) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.
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