SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist) einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 beziehungsweise § 349 Abs. 1 ASVG handelt;
2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der (die) am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
§ 2 SchKV · SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
§ 2 Materialien
…angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass 1. die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und 2. bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde. (2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf…
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