§ 29 Führung der Kanzleigeschäfte
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
4. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
§ 29 Führung der Kanzleigeschäfte
(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu führen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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