§ 27 Zuständigkeit
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
4. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
§ 27 Zuständigkeit
Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Landesschiedskommissionen;
2. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
3. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.
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