§ 24 Verfahren
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlußfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 6 bis 11, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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