SchKV
Gliederung
3. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
§ 23 Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Die Landesschiedskommission besteht aus dem gemäß § 345a Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.
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