SchKV
Gliederung
3. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen
§ 22 Zuständigkeit
(1) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages gemäß den §§ 345a und 351 ASVG;
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung (§ 343 Abs. 4 ASVG beziehungsweise § 349 Abs. 1 ASVG).
(2) Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich oder das Hebammengremium für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
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