§ 20 Kosten
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
(1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je zur Hälfte getragen.
(3) Die Kosten der Landesberufungskommission sind gemäß § 13 Abs. 2 zu tragen.
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