§ 1 Schiedskommissionen
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 1 Schiedskommissionen
(1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
a) im Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) im Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) in den übrigen Ländern in den jeweiligen Landeshauptstädten.
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