§ 18 Berufungsverfahren
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
2. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen
§ 18 Berufungsverfahren
(1) Findet im Zuge eines gemäß den §§ 63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§ 15 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§ 66 Abs. 3 AVG), so sind hiebei die §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(2) § 12 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Urschrift des Bescheides nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
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