§ 17
In Kraft bis 31. August 2010
Up-to-date
Führung der Kanzleigeschäfte
(1) § 5 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
1. die rechtzeitige Entsendung der Beisitzer der Landesberufungskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
2. eine Liste der berufenen Beisitzer und deren Stellvertreter an den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu übermitteln.
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